Dienstverträge enthalten oft zahlreiche Klauseln. Es lohnt sich daher, sie nicht nur genau zu lesen, sondern sie auch vor Unterfertigung durch die GPA-djp prüfen zu lassen.
Peter F. bekam von seinem zukünftigen Dienstgeber einen Dienstvertrag angeboten, der eine Fülle von Regelungen enthielt, die ihm zum Teil unklar waren oder komisch vorkamen. Weil er unschlüssig war, ob er den Vertrag so unterschreiben sollte, wandte er sich an das Regionalsekretariat der GPA-djp Kärnten, um diesen überprüfen zu lassen.
Probezeit und Tätigkeit
Im Dienstvertrag, der Herrn F. angeboten worden war, war eine Probezeit von einem Monat und im Anschluss daran eine Befris-tung des Dienstverhältnisses von weiteren sechs Monaten vorgesehen. Dies ist rechtlich zulässig. Während der Befristung können grundsätzlich weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmer kündigen. Hinsichtlich der Tätigkeit von Herrn F. behielt sich sein zukünftiger Chef vor, ihm vorübergehend auch andere Tätigkeiten zuzuweisen. Hier ist Vorsicht angebracht. Wer sich damit einverstanden erklärt, stimmt automatisch zu, für bis zu 13 Wochen andere als die ursprünglich vereinbarten Arbeiten zu leisten. Die Rechtsberaterin empfahl Herrn F. daher, die Ergänzung zu verlangen, dass er nur zu „gleichwertigen“ Tätigkeiten herangezogen werden dürfe.
Dienstort, Arbeitszeit und Weiterbildung
Im Dienstvertrag gab es außerdem eine Klausel, wonach Dienstort alle Niederlassungen der Firma seien. In dem konkreten Fall gab es einen Standort in Klagenfurt, an dem Herr F. arbeiten würde, und zusätzlich einen in Graz. Mit dieser Klausel hätte der Dienstgeber die Möglichkeit, Herrn F. jederzeit, auch dauerhaft in Graz einzusetzen, ohne die dadurch entstehenden Mehrkosten abgelten zu müssen. Auch eine sog. „All-in-Klausel“ war im Dienstvertrag enthalten. Herrn F. wurde zwar ein Gehalt über dem geltenden Kollektivvertrag angeboten, damit seien aber sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten, hatte ihm sein neuer Arbeitgeber erklärt. Die Rechtsberaterin wies Herrn F. darauf hin, dass auch mit einem All-in-Vertrag immer nur eine bestimmte Anzahl von Mehr- und Überstunden abgedeckt sei, und dass darüber hinaus geleistete Stunden jedenfalls in Form von Geld oder Zeitausgleich abzugelten seien.
Wer bereits einen All-in-Vertrag unterschrieben hat und vermutet, dass er regelmäßig über das vom All-in-Gehalt abgedeckte Ausmaß hinaus Mehrarbeit leistet, kann sich unter www.allinrechner.at informieren.
Auch eine Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten war im Dienstvertrag von Herrn F. enthalten. Die GPA-djp-Beraterin informierte Herrn F., dass diese Vereinbarung allein noch nicht bedeute, dass er dem Arbeitgeber alle Ausbildungskosten ersetzen müsse. Wirksam werde diese Regelung nur dann, wenn er vor jeder Ausbildung nochmals eine Vereinbarung unterschreibe, aus der auch die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung ersichtlich seien.
Kündigung und Konkurrenzklausel
Bezüglich Kündigung enthielt der Dienstvertrag die Formulierung, dass diese unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Fünfzehnten und Letzten eines Monats möglich sei. Grundsätzlich endet laut Angestelltengesetz das Dienstverhältnis bei Dienstgeberkündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Quartal. Eine Abänderung dieser gesetzlichen Regelung, in der Form wie sie Herrn F. vorgeschlagen wurde, ist aber rechtlich zulässig.
Als besonders problematisch empfand Herr F., dass sein neuer Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel enthielt. Laut dieser hätte er innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers ausüben oder sich an einem Unternehmen dieses Geschäftszweiges direkt oder indirekt beteiligen dürfen. Im Falle des Zuwiderhandelns wäre er verpflichtet, eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Monatsentgelten zu bezahlen. Zwar sind solche Vereinbarungen unter bestimmten Bedingungen zulässig – jedoch erst ab einem Einkommen, das zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen bestimmten Wert übersteigt – 3.240 Euro brutto im Jahr 2016. Da Herrn F. nur 2.500 Euro brutto angeboten wurden, ist diese Regelung klar unzulässig.
Schließlich enthielt der Dienstvertrag auch eine Bestimmung, wonach alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine derartige Regelung ist zulässig. Sollte Herr F. also sein Dienstverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber irgendwann wieder beenden, müsste er unbedingt darauf achten, seine Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend zu machen, da sie sonst nicht mehr einklagbar wären. Das ist üblicherweise das Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Wenn sie erst einmal rechtzeitig geltend gemacht sind, gilt für die Einklagung die dreijährige Verjährungsfrist.
Gerüstet mit den detaillierten Informationen zu seinem neuen Dienstvertrag setzte sich Herr F. noch einmal mit seinem neuen Arbeitgeber zusammen und sie einigten sich darauf, sowohl die ohnehin ungültige Konkurrenzklausel als auch die Klausel zum Dienstort ersatzlos zu streichen. Außerdem wurde ergänzt, dass Herr F. zwar zu anderen, jedoch nur gleichwertigen Tätigkeiten herangezogen werden dürfe.
Der Fall von Herrn F. ist leider kein Einzelfall. Dienstverträge sollten daher generell nicht ungeprüft unterschrieben werden. Denn sie enthalten immer wieder auch Klauseln, die weitreichende Konsequenzen haben oder gar dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag widersprechen und daher ungültig sind. Den Betroffenen ist das oft nicht bewusst und sie gehen davon aus, dass gilt, was im Vertrag steht, weil es ja so vereinbart wurde. Die GPA-djp rät daher allen ArbeitnehmerInnen – und nicht nur jenen, die gerade im Begriff sind ein neues Dienstverhältnis einzugehen – ihren Dienstvertrag einmal überprüfen zu lassen. Eine Erstberatung ist für alle Mitglieder während der Öffnungszeiten auch ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. Nähere Infos und Kontakte der GPA-djp in den Bundesländern finden sie unter: www.gpa-djp.at