Faktencheck: Langzeitversichertenregelung

Foto: Adobe Stock

Ab Jahresbeginn 2022 werden bei der Langezeitversichertenpension, auch Hacklerregelung genannt, wieder uneingeschränkt Abschläge wirksam. Der im Gegenzug eingeführte Frühstarterbonus kann die entstehenden Pensionsverluste nicht kompensieren. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. (letztes Update am 20.4.2021)


Welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich bei der Langezeitversichertenregelung?

Die Langzeitversichertenregelung ermöglicht einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter. Männer können diese Pensionsart ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben haben. Für Frauen wird das Zugangsalter schrittweise von auf 62 Jahre angehoben. Auch hinsichtlich der erforderlichen Beitragszeiten wirkt für Frauen eine schrittweise Anhebung.

Mit welchen Abschlägen muss gerechnet werden?

Grundsätzlich werden bei der Berechnung der Pension nach der Langzeitversichertenregelung Abschläge wirksam. Diese betragen für jeden Monat bzw. jedes Jahr zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter 0,35 Prozent bzw. 4,2 Prozent.

Gibt es noch Ausnahmen von den Abschlägen?

Eigentlich ist mit 1.1.2020 eine Abschlagsbefreiung bei der Langzeitversichertenregelung in Kraft getreten. Versicherte, die ab diesem Zeitpunkt in Pension gegangen sind bzw. noch im Jahr 2021 gehen und die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben keine Abschläge. Diese Bestimmung wurde von der Bundesregierung aber inzwischen wieder abgeschafft. Damit kommt es ab 2022 erneut zur Berechnung von Abschlägen. Eine Ausnahme gilt nur mehr für Versicherte, die im Jahr 2021 noch die erforderlichen Versicherungszeiten zusammenbringen. Das sind 45 Jahre einer Erwerbstätigkeit. Angerechnet werden, dabei auch Kindererziehungszeiten bis zu 5 Jahre. Auch wenn diese Personen erst ab dem Jahr 2022 das 62. Lebensjahr erreichen, können sie mit der Langzeitversichertenregelung abschlagsfrei in Pension gehen. Durch diese Wahrungsbestimmung ist gewährleistet, dass Personen nicht zum frühestmöglichen Antrittstag in Pension gezwungen werden.

Welche Voraussetzungen gelten hinsichtlich der erforderlichen Versicherungszeiten?

Grundsätzlich gilt für einen Anspruch auf die Langzeitversichertenregelung, dass 540 Beitragsmonate vorliegen müssen. Neben Erwerbszeiten werden dabei bis zu 60 Monate an Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Anspruchs auf Wochengeld und bis zu 30 Monate an Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes angerechnet. Die erforderlichen Zeiten bei Frauen werden in Verbindung mit der Angleichung des Pensionsantrittsalters an jenes der Männer, schrittweise angehoben.

Achtung: Jene Versicherten, die wie im letzten Punkt beschrieben noch im Jahr 2021 abschlagsfrei in die Langzeitversichertenpension gehen können, müssen zum Pensionsstichtag mindestens 45 Arbeitsjahre bzw. 540 Monate einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres vorweisen können. Auch Lehrzeiten werden hier berücksichtigt und bis zu 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Andere Versicherungszeiten (z.B. Präsenz-/Zivildienstzeit, Zeiten des Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges, etc.) werden nicht angerechnet.

Welche Auswirkungen hat die Beseitigung der Abschlagsfreiheit?

Es ergeben sich dadurch deutlich geringere Pensionszahlungen als dies ohne Abschläge der Fall gewesen wäre. Bei Langzeitversicherten liegen die Pensionen nach 45 Arbeitsjahren im Durchschnitt bei rund 2.553 Euro brutto (1.956 Euro netto). Die Abschlagsbefreiung hätte eine Erhöhung auf 2.921 Euro brutto (2.170 Euro netto) bewirkt. Das hätte eine monatliche Erhöhung der Bruttopension um 368 Euro (netto 214 Euro) und einer jährliche Erhöhung um brutto 5.152 Euro und netto 3.226 Euro (inkl. Sonderzahlungen) bewirkt.

Welche Pensionsarten betrifft die Abschaffung Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren?

Die Streichung der Abschlagsfreiheit betrifft nicht nur die sogenannte Hacklerregelung. Auch bei der Schwerarbeitspension sowie bei der Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension gilt grundsätzlich nur noch heuer die Befreiung von Abschlägen, wenn 45 Arbeitsjahre vorliegen. Ab 2022 gelten auch hier wieder generell Abschläge. Im Fall der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension machen diese Abschläge pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter 4,2 Prozent und maximal 13,8 Prozent aus. Bei der Schwerarbeitspension betragen die Abschläge 1,8 Prozent pro Jahr und maximal 9 Prozent, wenn der Pensionsantritt 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter liegt und bei der Korridorpension machen die Abschläge sogar 5,1 Prozent jährlich aus.

Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren und sind damit ohnehin nicht von Abschlägen betroffen. Hätte ihnen die Regelung „45 Arbeitsjahre abschlagsfrei“ überhaupt etwas gebracht?

Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Das Pensionsalter wird jedoch für ab 2.12.1963 geborene Frauen schrittweise angehoben. Für diese hätte die Regelung „nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei“ sehr wohl auch deutliche Erhöhungen ihrer Pensionsleistungen bewirkt, abhängig davon wie stark ihr Regelpensionsalter schon an jenes der Männer angeglichen ist. Frauen, die ab dem 2.6.1968 geboren sind, haben bereits ein gleiches Regelpensionsalter wie Männer und hätten von der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren im gleichen Ausmaß wie Männer ab 2020 profitiert.

Was bringt der Frühstarterbonus, der anstatt der Abschlagsfreiheit eingeführt wurde?

Der Frühstarterbonus kann ab 2022 in Anspruch genommen werden. Er bringt für jeden Beitragsmonat, der vor dem 20. Lebensjahr erworben wurde, einen Zuschlag von einem Euro. Maximal kann damit ein Bonus von 60 Euro erreicht werden.

Bei Miteinrechnung der Sonderzahlungen bringt der Frühstarterbonus damit maximal 840 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass bei Pensionsantritt mindestens 25 Arbeitsjahre (300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit) vorliegen und dass mindestens 12 Monate davon vor dem 20. Lebensjahr erworben wurden. Die Beträge sollen regelmäßig aufgewertet werden.

Wie das Verhältnis der Effekte des Frühstarterbonus zu den Pensionsverlusten im Zuge des Wegfalls der Abschlagsbefreiung zeigt, wird hier kein tatsächlicher Ausgleich bewirkt.

Scroll to top