Faktencheck: Urlaub

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Urlaub.

Wieviel Urlaub habe ich eigentlich?

Sie haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind 30 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag). Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, jeweils im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Ab wann besteht Urlaubsanspruch?

Ihr Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres so:  Pro Monat entsteht Anspruch auf 2,5 Werktage Urlaub, mit Beginn des 7. Monats auf den Jahresurlaub von 5 Wochen. Ab dem zweiten Jahr haben Sie mit Beginn des Arbeitsjahres Anspruch auf den gesamten Urlaub.

Kann Urlaub in Geld abgelöst werden?

Urlaub ist zur Erholung da und für die Erhaltung der Gesundheit ein wichtiger Faktor. Daher darf Urlaub auch nicht in Geld abgegolten werden. Das Urlaubsgesetz verbietet, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis an Stelle der freien Tage eine Abgeltung des Urlaubs in Geld vorgenommen wird.

Darf ich meinen Urlaub stundenweise nehmen?

Nein, ein stundenweiser Urlaubsverbrauch ist nicht möglich.

Darf ich Urlaub machen während ich arbeitslos bin?

Arbeitslose müssen den Urlaub mit dem AMS abstimmen. Urlauben Sie im Inland, erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld, müssen aber vorgeschriebene Termine beachten. Beim Auslandsurlaub wird diese Leistung für die Dauer des Urlaubes unterbrochen.

Kann ich Urlaub ohne Zustimmung des Chefs festlegen?

Ihren Urlaub müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Wenn es zu keiner Einigung kommt, können Sie den Urlaub nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe Ihres Betriebsrates antreten, fragen Sie dazu beim Betriebsrat nach! Das gilt auch umgekehrt – Urlaub ist Vereinbarungssache.

Sie können auch nicht von Ihrem Chef in Urlaub geschickt werden, wenn sie nicht wollen.

In meinem Unternehmen gibt es eine Betriebssperre. Ist es OK, dass meine Chefin/mein Chef dadurch einfach bestimmt, wann ich auf Urlaub gehen muss?

Es ist möglich, einen Teil des Urlaubsanspruchs – ca. 2 Wochen – durch eine Betriebssperre im Voraus zu vereinbaren. Es muss aber ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub gibt auch Ihr Betriebsrat Auskunft. 

Kann mein Chef/meine Chefin den bewilligten Urlaub widerrufen?

Wenn der Urlaub einmal bewilligt ist, kann der Chef/die Chefin den Urlaub auch nicht mehr einfach so widerrufen – der/ die ArbeitnehmerIn aber auch nicht! Ein Urlaubstag pro Jahr muss nicht vereinbart werden, sondern kann einseitig von dem/der ArbeitnehmerIn unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten festgelegt werden („persönlicher Feiertag“).

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wenn Sie während ihres Urlaubs krank werden, so werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, vorausgesetzt Sie sind länger als drei Tage krank und melden dies auch dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis.

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist, müssen Sie wieder arbeiten gehen, es sei denn, Sie sind noch krank. Die Tage, die Sie während Ihres Urlaubs krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.

Was passiert, wenn ich meinen Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht habe?

Der entstandene, aber nicht verbrauchte Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt, dass ArbeitnehmerInnen drei Jahre Zeit haben, entstandenen Urlaub zu verbrauchen. Danach steht der Urlaub aus dem ersten Jahr nicht mehr zur Verfügung.

Muss ich dem Chef sagen, wohin ich auf Urlaub fahre?

Nein, Sie müssen Ihrem Chef Ihre Urlaubspläne nicht verraten und er kann den Urlaub in ein Land mit Reisewarnung auch nicht verbieten.

Bekomme ich mein Gehalt weiter bezahlt, wenn ich im Urlaub an COVID-19 erkranke oder nach dem Urlaub in Quartäne muss?

Ja laut Arbeitsministerin müssen Sie sich trotz Sicherheitswarnstufe 4 (gilt derzeit in fast allen EU-Ländern) keine Sorgen machen um die Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen, dass wenn Sie an COVID-19 erkranken. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.

Voraussetzung dafür ist, Sie halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll und nicht fahrlässig.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaub aus?

Selbstverständlich ist auch während der Kurzarbeit Urlaub möglich. Urlaube sind jedoch grundsätzlich immer zu vereinbaren. Das Bemühungen um den Abbau von Alturlauben ist außerdem eine Voraussetzung, um Kurzarbeit für ein Unternehmen vereinbaren zu können, auch aus dem laufenden Urlaubsanspruch können bis zu drei Wochen Abbau vereinbart werden. Der Urlaubsverbrauch ist auch während der Kurzarbeit möglich.

Weitere Infos zum Thema Auslandsurlaub und Corona

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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