Die Corona-Kurzarbeit in der bisherigen Form ist mit Ende Juni 2022 ausgelaufen und wurde von einem Übergangsmodell abgelöst, das bis 31.12.2022 gültig ist. Neu ist in diesem Modell eine einheitliche Nettoersatzrate von 90 Prozent des Entgelts vor Kurzarbeit. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Eckpunkten.
Update am 15.6.2022
Was ist die Corona-Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Arbeitszeit und die damit verbundene Reduzierung des Entgelts wegen wirtschaftlicher, nicht saisonbedingter, Schwierigkeiten zu verstehen. Für die pandemiebedingte Krisensituation haben die Sozialpartner das Corona-Kurzarbeitsmodell vereinbart, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist und seither bereits mehrmals verlängert und angepasst wurde. Bis Ende Juni 2022 wird die ursprüngliche Corona-Kurzarbeit auslaufen und von einem bis 31.12.2022 befristeten Übergangsmodell abgelöst. Unabhängig vom jeweils geltenden Modell ist die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeit durch das AMS das Vorliegen der Sozialpartnervereinbarung über die konkreten Rahmenbedingungen.
Welche Modelle der Kurzarbeit gelten?
Mit Juni 2022 endet die Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Hier wurde vor allem unterschieden zwischen Betrieben, die noch direkt von Schließungen im Zuge der Corona-Maßnahmen betroffen waren und solchen, die weniger Auswirkungen hatten. Erstere konnten die Arbeitszeit in einem größeren Ausmaß reduzieren und erhielten seitens des AMS eine höhere Förderung. In den nicht mehr so stark von Corona betroffene Betriebe muss die Arbeitszeit mindestens 50 Prozent betragen (in Ausnahmefällen können weiterhin 30 Prozent vereinbart werden), 15 Prozent der Fördersumme müssen von den Betrieben selbst getragen werden und je angefangener 2 Monate Kurzarbeit gilt ein verpflichtender Urlaubsabbau von einer Woche. An diese Bestimmungen knüpft ab 1. Juli ein Übergangsmodell an, das bis 31.12.2022 in Kraft bleibt und an dessen Stelle wieder eine dauerhafte Regelung der Kurzarbeit treten soll, wie das vor Corona der Fall war.
Egal, welches Modell im Betrieb gilt, für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit besteht immer Anspruch auf eine Nettoersatzrate hinsichtlich des Entgelts vor der Kurzarbeit. Im Übergangsmodell ab 1. Juli beträgt diese Nettoersatzrate einheitlich 90 Prozent.
Für wie lange kann Kurzarbeit vereinbart werden?
Die Dauer der Kurzarbeit beträgt 6 Monate, danach kann eine Verlängerung beantragt werden. Die Kurzarbeit nach dem ab Juli 2022 geltenden Übergangsmodell kann bis 31.12.2022 beantragt werden.
Ist eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit möglich?
Seit der Phase 5 gilt, dass die Kurzarbeit vor Beginn eines Kurzarbeitszeitraums beantragt werden muss. Ausnahmen galten zuvor für vom Lockdaown im November 2021 betroffene Betriebe.
Um wieviel wird die Arbeitszeit reduziert?
Der Arbeitszeitausfall hat in einer Bandbreite von 20 bis 50 Prozent zu erfolgen. Höhere Arbeitszeitausfälle müssen entsprechend begründet und auch extra bewilligt werden. Diese Bestimmungen gelten auch im Übergangsmodell ab 1. Juli 2022.
Wie hoch ist mein Entgelt während der Kurzarbeit?
In den bisherigen und noch bis Juli 2022 geltenden Corona-Kurzarbeitsphasen erhielten ArbeitnehmerInnen eine nach dem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit gestaffelte Nettoersatzrate von mindestens 80 bis 90 Prozent. Mit dem Wirksamwerden des bis Ende 2022 befristeten Übergangsmodells ab 1. Juli 2022 beträgt die Nettoersatzrate für alle ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit einheitlich 90%. Bereits seit Phase zwei der Corona-Kurzarbeit wurde klargestellt, dass das Entgelt nicht auf mehrere Monate durchgerechnet werden kann. ArbeitnehmerInnen ist zumindest die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit, bezogen auf einzelne Monate zu bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob in Monaten zuvor oder danach weniger Stunden geleistet wurden oder werden.
Was ist der Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende
ArbeitnehmerInnen, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit befanden und deren Bruttogehalt im Dezember 2021 höchsten 2.775 Euro betrug, erhalten einen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus von netto 500 Euro. Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes. Seit 1. April 2022 ist eine elektronische Antragstellung möglich, auch eine postalische Beantragung ist vorgesehen. Zu beachten ist, dass es sich beim Langzeit-Kurzarbeits-Bonus um eine personenbezogene Beihilfe handelt. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch die/den ArbeitnehmerIn und nicht über den Betrieb. Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, es ist keine stellvertretende Antragstellung möglich.
Welchen Ersatz gibt es für entgangenes Trinkgeld?
Für Betriebe in sogenannten „Trinkgeldbranchen“ (Beherbergung, Gastgewerbe, Heilmassage, Friseur/Kosmetikstudios, Massage- und Tätowierungs- bzw. Piercingstudios) gilt ab Dezember 2021 einheitlich eine um 5 Prozent erhöhte Förderung, die in Form eines um 5 Prozent erhöhten Kurzarbeitsentgelts an ArbeitnehmerInnen auszuzahlen ist. Diese Trinkgeldoption gilt auch im Übergangsmodell ab 1. Juli 2022.
Wie lange ist die Mindestbeschäftigungsdauer vor Kurzarbeit?
Die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe seitens des AMS ist daran gekoppelt, dass dass jede/r betroffene ArbeitnehmerIn zumindest einen vollen Kalendermonat im Betrieb beschäftigt und abgerechnet wurde.
Aufgrund des Lockdowns im November 2021 wurde für Saisonbetriebe im Tourismus eine Sonderbestimmung beschlossen. Entsprechend dieser wird/wurde für Neuanstellungen 65 Prozent des Bruttogehalts vom AMS refundiert, ArbeitnehmerInnen erhalten das volle Gehalt. Diese Saisonstarthilfe gilt für alle Personen, die zwischen 3. November und 12. Dezember angestellt werden.
Wie wirken sich Gehaltserhöhungen während der Kurzarbeit aus?
Kollektivvertragliche Gehalts-/Lohnerhöhungen sowie auch individuelle Vorrückungen, Biennien und dergleichen, die während der Kurzarbeit erfolgen, werden ab Phase 3 der Corona-Kurzarbeit, also für Gehaltszahlungszeiträume ab 1. Oktober 2020 berücksichtigt. Das betrifft Erhöhungen, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum Ende der Kurzarbeit erfolgt sind bzw. erfolgen.
Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Während der Kurzarbeit können Kündigungen aus personenbezogenen Gründen und Entlassungen ausgesprochen werden, die Beschäftigten können selbst kündigen, auch einvernehmliche Lösungen sind möglich. Der Beschäftigtenstand im Betrieb ist während der Kurzarbeit jedoch aufrecht zu erhalten, das heißt, für jede Kündigung, die ausgesprochen wurde, muss ein/e andere/r ArbeitnehmerIn aufgenommen werden. Bei bestimmten Arten der Beendigung, kann von dieser Auffüllverpflichtung jedoch abgesehen werden.
Nach Beendigung der Kurzarbeit gilt eine Behaltefrist bzw. ein Kündigungsschutz von einem Monat für alle ArbeitnehmerInnen, die kurzgearbeitet haben. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert, kann diese Frist verkürzt werden, oder auch ganz entfallen. Es braucht dazu jedoch die Zustimmung des Betriebsrates bzw. der zuständigen Gewerkschaft (in Betrieben ohne Betriebsrat). Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung des jeweiligen Regionalbeirates des AMS ersetzt werden.
Was ist mit der Ausbildungsbereitschaft gemeint?
ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit sind grundsätzlich dazu verpflichten, eine vom/von der ArbeitgeberIn angebotene Aus-/Fort- oder Weiterbildung zu absolvieren. Die Kurzarbeit kann daher auch zur Qualifizierung genutzt werden. Die Verpflichtung besteht im Ausmaß der vor der Kurzarbeit bestehenden Arbeitszeit, zudem sollten die Bildungsmaßnahmen auch möglichst während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Angeordnete Bildungszeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten und sind bis zur Nettoersatzrate auch von dieser abgedeckt. Zeiten darüber hinaus sind zusätzlich zu vergüten, es kann jedoch eine Durchrechnung der Bildungszeit über den Kurzarbeitszeitraum vereinbart werden. Ordnet der/die ArbeitgeberIn einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme an, weil z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage die Kurzarbeit früher beendet wird, haben ArbeitnehmerInnen das Recht, diese Maßnahmen später (und auf Kosten des/der ArbeitgeberIn) nachzuholen.
Wie wird Qualifizierung gefördert?
Ab Phase vier der Corona-Kurzarbeit wurde ein stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung gerichtet. Vereinbart wurde eine Kostenrückerstattung im Ausmaß von 60 Prozent durch das AMS für jene ArbeitgeberInnen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren.
Muss ich über Kurzarbeit im Unternehmen informiert werden?
Alle ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit erhalten eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung oder einen Kurzarbeits-Dienstzettel.
Ich bin teilzeitbeschäftigt, kann ich auch kurzarbeiten?
Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls Kurzarbeit möglich, dabei wird die bisherige Teilzeit-Arbeitszeit entsprechend reduziert. Nicht möglich ist Kurzarbeit jedoch für geringfügig Beschäftigte.
Können auch Lehrlinge kurzarbeiten?
Grundsätzlich können auch Lehrlinge in die Corona-Kurzarbeit einbezogen werden, ab Juli 2022 soll dies aber nur mehr in absoluten Ausnahmesituationen der Fall sein. Grundsätzlich ist Kurzarbeit für Lehrlinge nur möglich ist, wenn mindestens 50 Prozent der Ausbildung sichergestellt ist. Sie können daher nur dann einbezogen werden, wenn mindestens 50 Prozent der ausgefallenen Arbeitszeit für ausbildungs- und berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden. Auch weiterhin bleibt für Lehrlinge die Nettoersatzrate von 100 Prozent aufrecht. Die Bemessung der Nettoersatzrate ist außerdem entsprechend anzupassen, wenn während der Kurzarbeit das Lehrjahr gewechselt bzw. wenn die Lehrabschlussprüfung abgelegt wird.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaub aus?
Selbstverständlich ist auch während der Kurzarbeit Urlaub möglich. Urlaube sind jedoch grundsätzlich immer zu vereinbaren. Eine Bemühungen um den Abbau von Alturlauben ist außerdem eine Voraussetzung, um Kurzarbeit in einem Unternehmen vereinbaren zu können. Grundsätzlich gilt, dass je angefangener zwei Monate Kurzarbeit ein Urlaubsabbau von einer Woche erfolgen soll und sich der anzustrebende Urlaubsabbau mit der Dauer der Kurzarbeit weiter erhöht. Der Grundsatz, dass Urlaub nur einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden kann, gilt jedoch auch hier.
Wie wirkt sich die Einkommensminderung durch Kurzarbeit auf die Abfertigung aus?
Die Kurzarbeit wirkt sich nicht mindernd auf Abfertigungsansprüche aus. Bei Anspruch auf Abfertigung Alt gilt: Bei der Berechnung der Abfertigung Alt ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ werden auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung weiter entrichtet.
Wie muss Kurzarbeit begründet werden?
Grundsätzlich muss ein Betrieb von wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen sein, um Corona-Kurzarbeit einführen zu können. Im Zuge des Lockdowns im November 2021 galten für davon betroffene Betriebe erleichterte Bestimmungen (z.B. Wegfall der Steuerberatungspflicht). Für Beantragungen im Übergangsmodell ab 1. Juli 2022 ist klargestellt, dass sich alle Betriebe einem Beratungsverfahren unterziehen müssen, das grundsätzlich über einen Zeitraum von drei Wochen läuft und zu dem ein Beratungsprotokoll zu erstellen ist. Die Koordination dafür liegt beim AMS. Aufgezeigt werden in diesem Beratungsverfahren auch Alternativen zur Kurzarbeit. Bei Arbeitskräfteüberlassung soll auch der Überlasserbetrieb den Beratungen beigezogen werden.
Kann Kurzarbeit im Betrieb abgeändert werden oder vorzeitig beendet werden?
Ja, eine Erhöhung der für den Kurzarbeitszeitraum vereinbarten Arbeitszeit ist möglich, genauso wie eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit. Auch eine Erhöhung der Ausfallsstunden, also eine Verringerung der Arbeitszeit ist möglich, wenn sich herausstellt, dass das Ausmaß der Kurzarbeit nicht mit dem beim AMS eingebrachten Antrag übereinstimmt. Generell wird das Ziel verfolgt, den Entgeltausfall für die Beschäftigten und somit die Zeiten der Kurzarbeit so gering wie möglich zu halten und die Wirtschaft möglichst schnell wieder in Gang zu bringen.
Kann eine Erhöhung der in der Kurzarbeit zu leistenden Arbeitszeit einseitig angeordnet werden?
Das Arbeitszeitausmaß ist unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles festzulegen und zu den Bedingungen, die zur Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bzw. im Kollektivvertrag geregelten sind. Eine Mitteilung muss demnach mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu erfolgen und berücksichtigungswürdige Interessen des/der Arbeitnehmern sind zu beachten.
Kann ich mich als ArbeitnehmerIn weigern, mehr zu arbeiten als vereinbart wurde?
Seit Phase 2 der Corona-Kurzarbeit ist klargestellt, dass Arbeit auf Abruf verboten ist. Will der/die ArbeitgeberIn höhere Arbeitszeiten als vereinbart anordnen, so hat er/sie dies mindestens drei Tage im Voraus anzukündigen. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann der/ ArbeitnehmerIn ein höheres Arbeitszeitausmaß ablehnen. Die Lage der Arbeitszeit muss innerhalb der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Arbeitszeit liegen. Grundsätzlich bezieht sich aber die Zustimmung der/des ArbeitnehmerIn zur Kurzarbeit nicht auf das konkret vereinbarte Arbeitszeitausmaß, sondern generell auf die Kurzarbeit und die Nettoersatzrate. Daher können sich ArbeitnehmerInnen nicht weigern, mehr als die in der KUA-Vereinbarung vorgesehene Arbeitszeitleistung zu erbringen. Überstunden müssen hingegen normalerweise im Kurzarbeitszeitraum keine geleistet werden.
Kann der Arbeitgeber eine vorzeitig beendete Kurzarbeit wieder rückgängig machen, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder verschlechtern?
Wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit gegenüber dem AMS für beendet erklärt, ist sie auch beendet. Sollten allerdings Umstände auftreten, die neuerlichen Kurzarbeit notwendig machen, so steht einem neuen Kurzarbeitsantrag nichts im Wege.
An wen kann ich mich als Beschäftigte oder Beschäftigter bei Fragen wenden?
Am besten an den jeweiligen Betriebsrat im Betrieb oder an die RechtsexpertInnen der Gewerkschaft GPA. Alle Kontakte findest du unter: https://www.gpa.at/kontakt