Faktencheck: Arbeitslosigkeit

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Arbeitslosigkeit betrifft viele Menschen im Laufe ihres Lebens. Noch nie waren aber so viele Menschen von Arbeitslosigkeit betroffen wie in der Corona-Krise. Was du jetzt in dieser schwierigen Phase beachten solltest, um Unterstützung zu bekommen, erklären wir dir hier.

Wann gelte ich als arbeitslos?

Als arbeitslos gilt man, wenn man nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Wie erhalte ich Arbeitslosengeld?

Für den Bezug des Arbeitslosengeldes musst du einen Antrag beim Arbeitsmarktservice (AMS) stellen. Das machst du am besten über das e-AMS-Konto. Hast du kein e-AMS-Konto, dann melde dich per E-Mail oder telefonisch arbeitslos. Zuständig ist das AMS, das sich in deinem Wohnbezirk bzw. in dem Bezirk befindet, in dem du dich ständig aufhältst.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Grundsätzlich musst du in den letzten 2 Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wenn du zum zweiten Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld beantragst, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten
Jahr. Wenn du unter 25 Jahre alt bist, reichen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr.

Ab wann bekomme ich Arbeitslosengeld?

Wenn alle Voraussetzungen stimmen, bekommst du das Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem du die Unterstützung beim AMS beantragst. Der früheste Zeitpunkt ist der Tag nach dem Ende deines Beschäftigungsverhältnisses.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Wie lange du Arbeitslosengeld bekommen kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Beschäftigungsdauer und Alter. Grundsätzlich erhältst du Arbeitslosengeld für 20 Wochen. Die Dauer erhöht sich,

  • wenn du drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast auf 30 Wochen.
  • das 40. Lebensjahr vollendet hast und innerhalb der letzten zehn Jahre sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast auf 39 Wochen.
  • das 50. Lebensjahr vollendet hast und innerhalb der letzten 15 Jahre neun Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast auf 52 Wochen.


Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Der Grundbetrag berechnet sich seit 1. Juli 2020 anhand der monatlichen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ist grundsätzlich das, was du im Beitragszeitraum verdient hast. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommst du einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger ist als der Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung. Der stellt eine Art Mindestpension dar, die für 2021 1.000,48 Euro beträgt. Kinder werden beim Arbeitslosengeld mit täglich 0,97 Euro berücksichtigt.

Kann ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Ja, das ist möglich. Dazuverdienen kannst du bis zur „Geringfügigkeitsgrenze“, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt werden. 2020 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 475,86 Euro brutto pro Monat. Bitte melde jede Erwerbstätigkeit in der Arbeitslosigkeit dem AMS. Sonst droht der Verlust des Arbeitslosengeldes.

Bin ich in der Arbeitslosigkeit krankenversichert?

Du bist als Arbeitslose/r krankenversichert, musst aber keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der Krankenversicherungsschutz gilt auch für deine Angehörigen, wenn diese keine eigene Krankenversicherung haben. Wenn du arbeitsunfähig wirst, während du Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bekommst, erhältst du ab dem vierten Tag des Krankenstands Krankengeld in der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS das Arbeitslosengeld weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand. Bitte melde Beginn und Ende des Krankenstands dem AMS. Nach dem Ende des Krankenstands musst du dich umgehend, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen, beim AMS melden.

Was, wenn ich kein Arbeitslosengeld mehr bekomme?

Wenn du Arbeitslosengeld bezogen hast, die mögliche Bezugsdauer aber schon ausgeschöpft ist, kannst du die sogenannte „Notstandshilfe“ beantragen. Dazu musst du arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein, beim AMS gemeldet und am Arbeitsmarkt vermittelbar sein. Du musst bereit sein, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anzunehmen, außer wenn du dich um ein Kind kümmern musst. In diesem Fall musst du bereit sein, mindestens 16 Stunden pro Woche zu arbeiten. Du bekommst Notstandshilfe nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe erhältst du zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach musst du einen neuen Antrag stellen.

Wann liegt eine Notlage vor?

Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Bedeutung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt. Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!

Wie viel Notstandshilfe bekomme ich?

Wenn kein Einkommen angerechnet wird, beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes und 95 Prozent des Ergänzungsbetrags, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter 1.000,48 Euro (Ausgleichszulagenrichtsatz oder „Mindestpension“) liegt.
Zusätzlich gibt es für bestimmte Personen Familienzuschläge, etwa für Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im Zuge der Corona-Krise wurde die Notstandshilfe befristet bis Ende Juni auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angehoben. Die Auszahlung erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.

Wie beantrage ich Notstandshilfe?

Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs. Wenn du ein e-AMS-Konto hast, kannst du den Antrag auch online stellen. Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Darf ich zur Notstandshilfe dazuverdienen?

Ja, das ist möglich. Wenn du zur Notstandshilfe dazuverdienen willst, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosenge

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