Wir Menschen sind keine Roboter. Wir können nicht rund um die Uhr funktionieren. Wenn wir arbeiten, lässt unsere Konzentration mit der Zeit nach, wir werden müde. Schon kurze Pausen können bei der Regeneration helfen. Ein paar Atem- oder Turnübungen, ein wenig frische Luft, eine Tasse Kaffee, ein kurzer Plausch mit Kolleg:innen. Doch haben wir Anspruch auf diese kurzen, spontanen Pausen?
Roland F. hat Probleme mit seinem Abteilungsleiter. Er ist ein starker Raucher und macht deshalb während der Arbeitszeit immer wieder kurze Rauchpausen. „Keine große Sache“, behauptet er. „Ich rauche jeweils nur eine Zigarette.“ Doch sowohl sein Chef als auch die Kolleg:innen sehen das etwas anders. Da im Großraumbüro das Rauchen untersagt ist, verlässt Herr F. mehrfach am Tag seinen Arbeitsplatz und begibt sich zum Rauchen ins Freie. „Es gab Beschwerden“, berichtet er, „weil ich angeblich zu oft Pause mache, während die anderen an ihren Schreibtischen bleiben.“
Nun hat sein Vorgesetzter ihn verwarnt. „Wir haben eine elektronische Zeiterfassung“, erklärt Roland F. im Rahmen eines Beratungsgespräches in der GPA. „Mein Chef meint nun, ich müsse, wenn ich rauchen möchte, jedes Mal ausstempeln. Das würde allerdings dazu führen, dass die Rauchpausen nicht zur Arbeitszeit zählen. Ich müsste sie einarbeiten. Das kann doch nicht sein, oder?“
Kein Anspruch auf kaffee- und Rauchpausen
Die Antwort gefällt ihm ganz und gar nicht: Es gibt nämlich keinen Anspruch auf Rauchpausen. „Die Kaffeetrinker haben es einfach“, sagt er. „Sie nehmen ihre Tasse mit an den Arbeitsplatz. Aber was sollen wir Raucher tun?“ Die GPA-Rechtsberaterin verspricht, für Roland F. zu intervenieren. „Vielleicht“, überlegt sie, „können wir mit Ihrem Chef eine Übereinkunft erzielen.“
Tatsächlich werden in vielen Unternehmen kurze Pausen toleriert. Schließlich fördern sie nicht nur die Regeneration, sondern auch die Kommunikation. Beschäftigte kommen miteinander ins Gespräch, tauschen sich aus und erledigen dabei nicht selten den einen oder anderen Arbeitsschritt. Da kein Rechtsanspruch auf Rauch- und Kaffeepausen besteht, gibt es diesbezüglich meist betriebliche Spielregeln, die einzuhalten sind. Die GPA-Rechtsberaterin wird sich bemühen, auch für Herrn F. eine vertretbare Lösung zu finden.
Kein Ausstempeln für Toilettenpausen
Judith M. arbeitet in einem Call-Center. Von Rauch- und Kaffeepausen kann sie nur träumen. Sie kommt in die GPA-Rechtsberatung, weil ihr Senior Manager keine Toilettenpausen zulässt. „Es ist unerträglich“, beschwert sie sich. „Wir dürfen unseren Arbeitsplatz nicht verlassen. Wir telefonieren ununterbrochen. Wenn jemand aufs WC gehen möchte, muss er um die Erlaubnis dazu regelrecht betteln. Oft wird sie eine halbe Stunde lang nicht erteilt. Zu viele Anrufer in der Warteschleife. Für uns ist das ein Riesenproblem. Sollen wir etwa Windeln tragen?“ Sie berichtet, dass manche ihrer Kolleginnen bereits ernsthaft darüber nachdenken. „Jedenfalls empfinden wir das Verhalten unseres Chefs als demütigend.“
„Das ist es auch“, kommentiert die GPA-Rechtsberaterin. Selbstverständlich dürfen Arbeitnehmer:innen während der Arbeitszeit auf die Toilette gehen. Dabei handelt es sich um ein menschliches Grundbedürfnis. Die kurze Unterbrechung der Arbeitszeit führt auch nicht dazu, dass eine unbezahlte Pause angenommen werden kann. Niemand muss für den Toilettengang ausstempeln.
„Und wie oft darf ich aufs WC gehen?“, erkundigt sich Judith M. Diesbezüglich gibt es keine konkreten Vorgaben. Ein Toilettengang ist zulässig, wenn er erforderlich ist. Das Aufsuchen der Toilette sollte möglichst kurz gehalten werden, die nötige Zeit darf man sich aber jedenfalls nehmen.
Rechtsanspruch auf Bildschirmpausen
Um eine andere Art von Pause handelt es sich bei der sogenannten Bildschirmpause, die in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt ist. Wer täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm arbeitet oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen, hat nach jeweils 50 Minuten Anspruch auf eine 10-minütige bezahlte Pause oder einen Tätigkeitswechsel. Erfordert es der Arbeitsablauf, ist es auch möglich, nach 100 Minuten eine Pause oder einen Tätigkeitswechsel von 20 Minuten einzulegen.
Evelina C. nutzt die telefonische Rechtsberatung der GPA. Sie weiß, dass ihr eine Bildschirmpause zusteht, möchte aber wissen, ob sie verpflichtet werden kann, während dieser Pause andere Tätigkeiten zu verrichten. „Meine Chefin behauptet das“, erläutert sie.
Ganz so einfach ist es nicht. Während der Bildschirmpause sollen sich die durch Bildschirmarbeit besonders belasteten Augen erholen können. Ein Tätigkeitswechsel anstelle der Pause ist nur dann erlaubt, wenn die zwischenzeitliche Tätigkeit geeignet ist, diese Erholung zu gewährleisten. Es darf sich also nicht um zum Beispiel Lese- oder Schreibtätigkeiten handeln. Was auch interessant zu wissen ist: Das Arbeitsinspektorat kann aus gesundheitlichen Gründen oder bei besonders schwerer Arbeit zusätzliche Pausen anordnen. Diese Pausen müssen von dem/der Arbeitgeber:in bezahlt werden.