Der Betriebsrat der Caritas Socialis hat vor Gericht durchgesetzt, dass die durchschnittlich geleisteten Überstunden in die Sonderzahlungen der Beschäftigten eingerechnet werden.
Der Betriebsrat der Caritas Socialis (CS) trat im Herbst 2012 mit einer Frage an die GPA-djp-RechtsschützerInnen der Region Wien heran, die für alle Beschäftigten der Sozialwirtschaft spürbare finanzielle Auswirkungen mit sich brachte. Es ging darum, ob § 26 des Kollektivvertrages für die Beschäftigten der Sozialwirtschaft (BAGS-KV), so auszulegen sei, dass der durchschnittliche Grundlohn der Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor Auszahlung der Sonderzahlungen geleistet wurden, bei der Bemessung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen sei. Beim betroffenen Arbeitgeber wurde das bislang nicht so gehandhabt.
Die RechtsexpertInnen der Region Wien haben diese Frage bejaht, sie sahen den Sachverhalt durch die KV- Bestimmungen zweifelsfrei geregelt. Der Betriebsrat der Caritas Socialis hat daraufhin beim Arbeitgeber interveniert und erhielt die Antwort, dass der Grundlohn für die durchschnittlich geleisteten Überstunden aus Sicht der Geschäftsleitung nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzurechnen sei. Da auch die Interventionen der GPA- djp zu keinem Ergebnis führten und der Dienstgeber auf seiner Rechtsansicht beharrte, hat sich Betriebsratsvorsitzender Wolfgang Polzinger in Zusammenarbeit mit der Region Wien dazu entschlossen, diese Rechtsfrage vom Arbeits- und Sozialgericht Wien ein für alle Mal klären zu lassen.
Sieg in allen Instanzen
Vor Gericht wurde seitens der Geschäftsleitung der Caritas Socialis damit argumentiert, dass die Gewerkschaft bereits bei den Verhandlungen über den geltenden Kollektivvertrag unbedingt den Grundlohn für die durchschnittlich geleisteten Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor Auszahlung der Sonderzahlungen angefallen sind, in die Sonderzahlungen einfließen lassen wollte. Damals hätte sich der Arbeitgeberverband erfolgreich gegen diese Berechnungsweise zur Wehr gesetzt, weshalb diese nicht im Kollektivvertrag vereinbart worden sei.
Doch die GPA-djp hat in allen Instanzen obsiegt. Nach dem positiven Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat nun auch der Oberste Gerichtshof die Auslegung des Kollektivvertrages durch die Gewerkschaft bestätigt. In seiner Urteilsbegründung hat der OGH klargestellt, dass die Vertragsparteien sehr wohl bereits im Kollektivvertrag festgelegt haben, dass der für die Überstunden gebührende Grundlohn der letzten drei Monate als Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen heranzuziehen ist.
Erfolg für die Beschäftigten
„Mit diesem Urteil haben wir einen großen Erfolg für die Beschäftigten errungen“, freut sich Betriebsratsvorsitzender Polzinger. Die stellvertretende Regionalgeschäftsführerin der GPA-djp, Barbara Zechmeister, sieht den Grundstein für den Erfolg in den Kollektivvertragsverhandlungen: „Wir haben gut verhandelt und eine finanzielle Besserstellung für die MitarbeiterInnen im Sozialbereich erreicht – die Menschen werden mehr Geld im Börsel haben.“
Besonders im Sozialbereich wird den DienstnehmerInnen sehr hohe Flexibilität abverlangt und durch die langen Durchrechnungszeiträume, die in Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen festgelegt sind, gelangen die geleisteten Überstunden nur selten zur Auszahlung. „Darum war es uns besonders wichtig, dass durch die Einbeziehung des Grundlohns der durchschnittlich geleisteten Überstunden in die Sonderzahlungen die DienstnehmerInnen für ihren Einsatz und ihre Flexibilität „belohnt“ werden“, bekräftigt Zechmeister.
Die neue Regelung gilt für rund 120.000 ArbeitnehmerInnen, die dem BAGS-Kollektivvertrag unterliegen. Bei der Caritas Socialis in Wien sind insgesamt 840 MitarbeiterInnen betroffen. Diese sind in den Bereichen Diplomkrankenpflege, Pflege- und Heimhilfe, Alltagsbetreuung, Therapie, Psychologie, Büro, Reinigung und Wäscherei beschäftigt.