Faktencheck: Altersteilzeit

Collage: Kerstin Knüpfer, Fotolia.de
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Wir klären wichtige Fragen rund um das Thema Altersteilzeit.

Der Beitrag wurde im Oktober 2019 aktualisiert.

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ermöglicht es, gegen Ende des Erwerbslebens die Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent zu reduzieren und damit einen besseren Übergang in die Pension zu gestalten. Der dadurch entstehende Entgeltverlust wird durch einen Gehaltsausgleich teilweise kompensiert. Auf die künftige Pensionshöhe hat die Altersteilzeit keine Auswirkungen und auch andere Ansprüche, wie beispielsweise auf Abfertigung alt, bleiben von der Altersteilzeit unberührt. Mit der Teilpension existiert seit 2016 außerdem eine erweiterte Variante der Altersteilzeit.

Muss der Arbeitgeber bei der Altersteilzeit zustimmen?

Ja, für die Altersteilzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Wenn diese vorliegt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitgeber vom AMS eine Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes. In der Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber werden alle wichtigen Rahmenbedingungen für die Altersteilzeit geregelt, insbesondere die Reduzierung der Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehaltsausgleichs sowie zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit und auch der Anspruch auf Berechnung der Abfertigung auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung. Außerdem ist für die Beantragung des Altersteilzeitgeldes durch den Arbeitgeber beim AMS eine Bestätigung der Pensionsversicherung über den prognostizierten Pensionsstichtag erforderlich.

Wer kann Altersteilzeit vereinbaren?

Um Altersteilzeit vereinbaren zu können, muss ein/e ArbeitnehmerIn vor Altersteilzeitbeginn mindestens drei Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Das Arbeitszeitausmaß darf im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit nicht unter 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normarbeitszeit gelegen haben. Angetreten werden kann eine Altersteilzeit frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter. Dieses liegt für Männer bei 65 Jahren. Bei Frauen ist die schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters von 60 auf 65 Jahre zu beachten, die auch bewirkt, dass das Mindestalter für die Altersteilzeit ansteigt. Als weitere Voraussetzung muss erfüllt sein, dass der/die ArbeitnehmerIn in den letzten 25 Jahren mindestens 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Zeiten der Kindererziehung verlängern diesen Zeitraum.

Wie hoch ist das Entgelt während der Alters­teilzeit?

Zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit erhält der/die ArbeitnehmerIn einen Gehaltsausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage von mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Als Entgelt gilt der Durchschnitt der letzten zwölf Monate, Überstunden, Provisionen, Zuschläge etc. sind dabei zu berücksichtigen.

Welche Varianten der Altersteilzeit sind möglich?

Die Arbeitszeit kann während der Altersteilzeit entweder kontinuierlich oder geblockt reduziert werden. Bei der Blockvariante wird zunächst für einen bestimmten Zeitraum weitergearbeitet. Das so erworbene Zeitguthaben wird anschließend in einer Freizeitphase konsumiert. Bei der kontinuierlichen Variante wird die Arbeitszeit gleichbleibend reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch in diesem Modell Arbeitszeitschwankungen möglich. Die Höhe der Förderung an den Arbeitgeber seitens des AMS ist bei der geblockten Variante geringer (50 statt 90 Prozent des Mehraufwands). Der dem/der ArbeitnehmerIn zustehende Gehaltsausgleich unterscheidet sich nicht. Bei der geblockten Altersteilzeit muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft einstellen, oder einen zusätzlichen Lehrling ausbilden.

Was passiert bei einer Erkrankung während der Altersteilzeit?

Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn in der Einarbeitungsphase der geblockten Altersteilzeit, wird solange weiterhin ein Zeitguthaben im vollen Ausmaß erworben, solange Anspruch auf Fortzahlung des vollen Entgelts besteht. Bei längeren Krankenständen kann es allerdings dazu kommen, dass nicht mehr das volle Entgelt fortgezahlt wird bzw. nur noch Anspruch auf Krankengeld besteht. Das bedeutet, dass dementsprechend auch weniger bzw. gar kein Zeitguthaben für die Freizeitphase angespart wird, denn der Erwerb von Zeitguthaben erfolgt nur im Ausmaß der Entgeltfortzahlung. Dadurch kann sich der Zeitpunkt für den Antritt der Freizeitphase verschieben.

Wie lange kann eine Altersteilzeit dauern?

Insgesamt ist eine Laufzeit von maximal fünf Jahren möglich. Wird die reduzierte Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum gleichbleibend verteilt (kontinuierliche Variante), kann die Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter andauern. Wird die Arbeitszeit geblockt, beendet ein Anspruch auf eine Alterspension (z. B. auf die Langzeitversichertenregelung) die Möglichkeit einer Altersteilzeit. Nur die Korridorpension stellt hier eine Ausnahme dar. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart vor, kann eine Altersteilzeitvereinbarung noch für die Dauer von einem Jahr laufen. Wird eine Pension bezogen, besteht generell kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Gibt es während der Altersteilzeit einen Kündigungsschutz?

Eine Altersteilzeit ist nicht mit einem besonderen Kündigungsschutz verbunden.

Kann die Altersteilzeitvereinbarung abgeändert oder früher als geplant beendet werden?

Nachträgliche Änderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen grundsätzlich möglich. An das AMS ist dafür eine Änderungsmeldung und die geänderte Vereinbarung zu übermitteln.

Was passiert mit dem angesparten Zeitguthaben, wenn das Dienstverhältnis beendet wird?

Wird das Dienstverhältnis während einer geblockten Altersteilzeit durch den Dienstgeber gekündigt und endet die Altersteilzeit somit vorzeitig, so ist dem/r ArbeitnehmerIn das eingearbeitete Zeitguthaben mit einem 50-prozentigen Zuschlag abzugelten.

Was ist eine Teilpension?

Die Teilpension ist keine Pensionsart, sondern eine erweiterte Form der kontinuierlichen Altersteilzeit. Es gelten die gleichen Voraussetzungen und Abläufe. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllt werden. Das bedeutet, dass mindestens 40 Versicherungsjahre vorliegen müssen und das 62. Lebensjahr vollendet sein muss. Für Frauen wird die Teilpension erst ab der Angleichung des Regelpensionsalters an jenes der Männer relevant sein. Eine Kombination aus kontinuierlicher Altersteilzeit und Teilpension ist möglich, die gemeinsame Laufzeit ist mit insgesamt fünf Jahren begrenzt.

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