Du willst dein Arbeitsverhältnis beenden und den Job wechseln? Für die Kündigung gilt es einige Regeln zu beachten. Wir haben eine Checkliste für dich zusammengestellt und erklären dir, wie du es richtig machst!
Vorweg eine kurze Definition: Es gibt bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Möglichkeiten. Die ArbeitnehmerInnen-Kündigung oder Selbstkündigung (du selbst bist es hier, die/der kündigt), die Arbeitgeber-Kündigung (du wirst gekündigt), und die einvernehmliche Lösung (beide Seiten einigen sich).
Hier soll es um die ArbeitnehmerInnen-Kündigung gehen. Du löst damit dein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet hingegen – wie der Name schon sagt – mit dem vereinbarten Endzeitpunkt, eine Kündigung ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Du kannst es trotzdem frühzeitig auflösen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Du kannst schriftlich oder mündlich kündigen, außer dein Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor. Wir raten dir aber, es schriftlich zu tun! Lass dir entweder die Übergabe bestätigen, oder wenn du dein Schreiben mit der Post versendest, kalkuliere den Postweg mit ein. Die Kündigung ist nämlich erst dann wirksam, wenn sie beim Arbeitgeber eintrifft! Das ist wichtig, weil dann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
Kündigungstermin, Kündigungsfrist
Angestellte können ihr Dienstverhältnis jeweils zum Letzten des Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, außer es wurde etwas anderes vereinbart.
Wenn du also z.B. mit Ende April kündigen willst, so wäre der 30. April dein Kündigungstermin. Hast du eine Kündigungsfrist von einem Monat, dann muss deine Kündigung spätestens mit 31. März bei deinem Arbeitgeber eintreffen. Sie kann natürlich auch schon früher einlangen – aber der Letzte des Vormonats wäre in diesem Fall die Deadline. Achte darauf, dass du die Frist bzw. den Termin einhältst!
Es passiert natürlich immer wieder, dass Beschäftigte vor dem Kündigungstermin austreten, man spricht hier von einem „unberechtigten vorzeitigen Austritt“. Die Kündigung wird zwar grundsätzlich trotzdem wirksam, wir raten dir aber unbedingt davon ab, das zu tun, denn das kann negative Konsequenzen für dich haben! Z.B. kann es sein, dass dein/e ArbeitgeberIn dann Sonderzahlungen zurückhält oder du zu Schadenersatz verpflichtet bist. Solltest du einen vorzeitigen Austritt ins Auge fassen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, so lass dich auf jeden Fall vorher beraten!
Achtung: Resturlaub, muss IMMER ausbezahlt werden, wenn ein Dienstverhältnis endet.
Das gilt auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Es ist irrelevant, ob man vorher die Möglichkeit gehabt hätte, den Urlaub zu verbrauchen. Beschäftigte können ihre Ansprüche bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend machen.
Wenn du diese Grundregeln berücksichtigst, kann eigentlich fast nichts schief gehen – außer… Wir haben dir hier in alphabetischer Reihenfolge jene Punkte aufgelistet, die du vor einer Selbstkündigung beachten solltest. Nicht alle werden auf dich zutreffen, aber es kann nicht schaden, diese Checkliste durchzugehen und im Zweifelsfall Rat zu suchen.
Abfertigung
Bei Selbstkündigung besteht normalerweise kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung! Es gibt aber einige Ausnahmen, wo dir auch bei Selbstkündigung eine Abfertigung zusteht, z.B. bei Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, bei Berufsunfähigkeit, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bei Betriebsübergang, sowie auch bei einigen Formen des Pensionsantritts nach mindestens zehn Jahren im Betrieb. Auch manche Kollektivverträge können günstigere Regelungen vorsehen. Wenn du glaubst, eine der Ausnahmen könnte dich betreffen, oder für dich gilt noch die „Abfertigung alt“, dann informiere dich rechtzeitig bei deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft GPA!
Arbeitslosengeld
Vorsicht! Wenn du es bist, die/der kündigt, so hast du eine Sperrfrist von vier Wochen, ehe du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Zu kündigen, ohne unmittelbar einen neuen Job in Aussicht zu haben oder besser noch einen neuen Arbeitsvertrag, kann sich somit als problematisch herausstellen. Wenn du keine finanziellen Rücklagen hast, so raten wir dir davon ab!
Dienstzeugnis
Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses muss dir dein/e ArbeitgeberIn ein Dienstzeugnis ausstellen. Das solltest du aktiv einfordern! Laut Gesetz muss es Folgendes enthalten: allgemeine Angaben zu deiner Person, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit, die du ausgeübt hast.
In einem sog. „qualifizierten Dienstzeugnis“ stehen genauere Angaben über die Qualität deiner Leistungen. Darauf hast du allerdings keinen Rechtsanspruch.
Das Gesetz verbietet Zeugnisse, die es ArbeitnehmerInnen erschweren, einen neuen Job zu finden. In qualifizierten Zeugnissen können sich allerdings hinter manchen scheinbar positiven Formulierungen versteckte Botschaften befinden, die letztlich negativ zu verstehen sind. Sätze wie z.B. „Er bemühte sich…“ sind verdächtig, denn Bemühungen sagen nichts darüber aus, wie erfolgreich diese Bemühungen waren. Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein qualifiziertes Dienstzeugnis in Ordnung ist, so frag deine/n BetriebsrätIn!
Gehaltsabrechnung
Wenn du dein Arbeitsverhältnis beendest, so musst du eine Gehaltsabrechnung – und zwar eine Endabrechnung – von deinem Arbeitgeber erhalten. Diese Abrechnung ist am Tag der Beendigung fällig.
Mit der Endabrechnung ausbezahlt werden müssen auch nicht verbrauchte Urlaubstage, anteilsmäßig die im Kollektivvertrag vereinbarten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und geleistete Überstunden. Wenn du deinen Job während des Monats verlässt, wird das Gehalt aliquot berechnet, also nach der Anzahl der im letzten Monat zurückgelegten Kalendertage.
Wenn du nicht sicher bist, ob deine Endabrechnung stimmt, so lass dich von deiner/m BetriebsrätIn oder von deiner Gewerkschaft GPA beraten!
Konkurrenzklausel
Vorsicht, die Konkurrenzklausel kann deine berufliche Mobilität erheblich einschränken! Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, mit der du dich verpflichtet hast, bis zu einem Jahr (!) nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden, weder angestellt, noch selbständig. Oft sind solche Klauseln mit hohen Strafen verbunden. Im KOMPETENZ-Beitrag ‚Zuverdienst verboten“ erklären wir dir genauer, was es damit auf sich hat und wie du damit umgehen kannst.
Krankenversicherung
Für die Krankenversicherung spielt es keine Rolle, in welcher Form du das Dienstverhältnis auflöst. Falls du nach Ende deines Arbeitsverhältnisses nicht gleich den nächsten Job antrittst, so hast du noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung, also auf Krankenbehandlung. Dein Anspruch auf Krankengeld für neue Krankheitsfälle bleibt 3 Wochen lang erhalten.
Postensuchtage
Wenn du es bist, die kündigt, hast du keinen Anspruch auf Postensuchtage, also auf freie Tage zur Jobsuche. Es kann sein, dass dein Dienstgeber dich während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt, das ist jedoch ein freiwilliges Entgegenkommen, darauf hast du keinen Anspruch. Möglicherweise gibt es dazu eine spezielle Vereinbarung in deinem Kollektivvertrag – frag deine/n BetriebsrätIn!
Probezeit
Du bist noch in deiner Probezeit, siehst aber jetzt schon, dass der Job nicht deinen Erwartungen entspricht? Während einer Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden, auch ohne Angabe von Gründen! Eine Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung.
Schulungskosten zurückzahlen
Viele Firmen sind bereit, ihren MitarbeiterInnen Schulungen oder Weiterbildungen zu bezahlen. Falls das bei dir der Fall war und du – wie in solchen Fällen oft üblich – eine Vereinbarung unterschrieben hast, dass du diese Kosten zurückbezahlen musst, wenn du die Firma verlässt, so lies genau nach, was damals vereinbart wurde.
Wurde eine gültige Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten abgeschlossen, muss der verbleibende Teil (je nach der seither verstrichenen Zeit) zurückgezahlt werden.
Nur echte Ausbildungen sind von solchen Klauseln betroffen, nicht Einschulungen o.ä. Rückzahlungsklauseln verjähren natürlich auch, es kommt also ganz darauf an, welche Art Weiterbildung und zu welchen Kosten du besucht hast. Bei sehr teuren Ausbildungen kann das allerdings bis zu acht Jahren dauern! Manche Firmen verzichten aber auch auf ihre Rechte. Da es hier sehr stark auf den Einzelfall ankommt, empfehlen wir dir, dich unbedingt von deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft GPA beraten zu lassen, ehe du kündigst!
Wenn du noch weiterführende Fragen hast oder ein Anliegen, das nicht in der Checkliste aufscheint: Wende dich an die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft GPA! Eine Erstberatung ist auch für Nicht-Mitglieder kostenlos.