Feiertag – halber Feiertag – kein Feiertag

Laut EUGH sollte der Karfreitag für alle ein freier Tag werden. Die Regierung machte daraus einen „Feiertag ab 14 Uhr“. Auch das kann sie aber der Wirtschaft nicht verkaufen, daher wird der Karfreitag nun ein „individueller Feiertag“. Sprich, wer frei haben will, soll sich Urlaub nehmen.
Grafik: GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit, Lucia Bauer

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) hätte der Karfreitag ein Feiertag für alle werden sollen. Nun wird er nicht einmal ein halber. Die Regierung entledigt sich des Problems, indem sie den Feiertag überhaupt abschafft.

Die Regierung hat am 27. Februar 2019 den Antrag zur Streichung des Karfreitags als Feiertag eingebracht. Evangelische ArbeitnehmerInnen und AltkatholikInnen fallen damit um ihren Feiertag um. Wer dennoch frei haben will, kann einen „persönlichen Feiertag“ nehmen, also einen Urlaubstag.

Der Europäische Gerichtshof hatte am 22. Jänner 2019 entschieden, dass der Karfreitag nur für eine Gruppe von ArbeitnehmerInnen unzulässig sei. Damit wäre der zusätzliche Feiertag allen ArbeitnehmerInnen zugestanden. Nachdem der Wirtschaft offenbar auch ein „halber Feiertag“ am Karfreitag zu teuer war, wird der Karfreitag nun einfach für alle gestrichen.

Besonders problematisch am Nicht-Kompromiss der Regierung ist, dass damit nicht nur das Arbeitsruhegesetz geändert wird, sondern auch die zwischen Gewerkschaft und Wirtschaftskammer ausverhandelten Regelungen zum Karfreitag gestrichen werden sollen.

 Der Arbeitsrechtler Franz Marhold von der Wiener Wirtschaftsuniversität äußert sich dazu im Gespräch mit der APA kritisch. Er hält den von der Regierung geplanten Eingriff in den Generalkollektivvertrag zum Karfreitag für unzulässig. Im APA-Interview verweist er darauf, dass sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei und Deutschland für ähnliche Pläne verurteilt haben: So habe der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg 2009 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht in die Kollektivvertragshoheit eingreifen dürfe und die Türkei verurteilt. Und der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat an einem deutschen Beispiel entschieden, dass es dem Gesetzgeber nicht erlaubt ist, per Gesetz eine diskriminierende Bestimmung aus einem Tarifvertrag zu streichen. Hier gebe es „ein klares Primat für die sozialpartnerschaftliche Lösung“, betont Marhold. Erst wenn die Sozialpartner scheitern, sei ein Gesetz zulässig.

Klar ist, dass die neue Regelung mehr Fragen aufwirft als sie löst. Die GPA-djp prüft jedenfalls gemeinsam mit dem ÖGB rechtliche Schritte.



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