Faktencheck: Mythos Bankgeheimnis

Faktencheck (Bidl: Hans-Jorg Walter / Rex Features / picturedesk.com)
Faktencheck (Bidl: Hans-Jorg Walter / Rex Features / picturedesk.com)

Legenden und Halbwahrheiten rund um das österreichische Phänomen Bankgeheimnis im Faktencheck.

Behauptung: Das österreichische Bankgeheimnis schützt die kleinen SparerInnen und darf daher nicht angetastet werden.

Faktencheck: Das Bankgeheimnis schützt nicht die kleinen SparerInnen, sondern SteuerbetrügerInnen und GeldwäscherInnen aus aller Welt, die in Österreich ihr Geld parken. Das österreichische Bankgeheimnis ist das strikteste der Welt, entsprechend reizvoll ist es, bei uns Schwarzgeld anzulegen. Eingeführt wurde es 1948 als Notgesetzgebung. Damals suchte man eine Möglichkeit, große Mengen Geld, die aus der Not heraus durch Schleichhandel erwirtschaftet wurden, zu legalisieren. Bereits wenige Jahre später war der Ursprung des Bankgeheimnisses vergessen und der Mythos vom Schutz der kleinen SparerInnen etabliert.

Behauptung: Das Geld auf meinem Sparbuch geht niemanden etwas an – auch nicht den Staat.

Faktencheck: Jedes unselbstständige Einkommen ist für den Staat vollkommen transparent, weil Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen wurden bevor das Geld überhaupt auf dem Konto landet. Eine sinnvolle Begründung, warum das für Geldvermögen immer noch anders ist, existiert nicht. Die ArbeitnehmerInnen und ihre Einkommen sind also ein offenes Buch für den Fiskus, Vermögensbesitz dagegen kann man nur schätzen. Die Konsequenz daraus: Es gibt bei den unselbstständigen Einkommen de facto kaum Möglichkeiten zu Steu-erbetrug oder Steuerhinterziehung. Ganz anders ist es bei Geldvermögen. Über diese haben die Finanzbehörden in der Regel keine Informationen.

Zwar gibt es Ausnahmen vom Bankgeheimnis bei Finanzstrafverfahren oder Verdacht auf Geldwäsche. Da jedoch in Österreich kein zentrales Kontoregister existiert, muss selbst die Korruptionsstaatsanwaltschaft im Verdachtsfall erst eine Anfrage an die Bankenverbände stellen, bevor sie Einsicht nehmen kann. Das ist ein langwieriges und mühsames Unterfangen. Bis die Informationen für das Gericht verfügbar sind, können acht bis zehn Monate vergehen. Wichtige Spuren sind dann längst verwischt. Das Bankgeheimnis trägt daher dazu bei, dass Geldwäsche und Steuerhinterziehung kaum verfolgt werden können.

Behauptung: So lange es keine Vermögenssteuer gibt, ist es gleichgültig, ob der Fiskus weiß, dass Herr Maier zehn und Frau Huber 27 Millionen Euro auf dem Konto haben.

Faktencheck: Richtig ist, dass Vermögensbesitz und dessen Verteilung eines der bestgehüteten Geheimnisse in Österreich ist. Bei unselbstständigen Einkommen liefert die Lohnsteuerstatistik verlässliche Daten darüber, wie die Einkommen verteilt sind. Bei der Vermögensverteilung sind wir auf Befragungen und Schätzungen angewiesen. Entsprechend verzerrt sind die Daten, weil vor allem die Reichsten ihr Vermögen oft nicht wahrheits- gemäß angeben bzw. durch Befragungen nicht erreicht werden. Das Bankgeheimnis begünstigt so indirekt die ungleiche Vermögensverteilung, weil es die wahre Verteilungssituation verschleiert.

Behauptung: Wenn eine Vermögenssteuer eingeführt wird, durchwühlen die Finanzbeamten die Nachttischlade und schauen jedes Sparbuch an.

Faktencheck: Richtig ist, dass das ÖGB-Vermögenssteuermodell von einer Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen ausgeht und zudem hohe Freibeträge voraussetzt. Das heißt, die Finanzbeamten würden nur dann tatsächlich Einsicht nehmen und prüfen, wenn die Steuererklärung unplausibel ist. Wenn etwa jemand mit einem sehr hohen Einkommen angibt, kein Vermögen zu haben. Die Prüfung würde aber auch dann nicht persönlich durchgeführt werden, sondern über die Bank.

Anders als bei der Vermögenszuwachssteuer (Wertpapier-KESt), für die das Bankgeheimnis nicht relevant ist, weil anonym an der Quelle zugegriffen wird, bräuchte es für die Einführung der Vermögenssteuer zumindest eine Lockerung des Bankgeheimnisses gegenüber den Finanzbehörden. Erst wenn Geldvermögen einzelnen Personen zugeordnet werden kann, können entsprechende Steuern eingehoben werden. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung wäre davon nicht betroffen.

Behauptung: Wenn man das Bankgeheimnis aufhebt, kommt es zu einer massiven Kapitalflucht.

Faktencheck: Österreich steht mit seinem strikten Bankgeheimnis inzwischen isoliert da. Mit der Europäischen Zinsrichtlinie verpflichteten sich 2003 alle EU-Länder zum automatischen Datenabgleich. Nur Belgien, Luxemburg und Österreich forderten Ausnahmen ein. Belgien gab seine Sonderstellung 2012 auf, Luxemburg bekundet seit 2013 Bereitschaft. Langsam gehen den Steuerflüchtigen die Orte aus, an die sie flüchten könnten. Im März hat die österreichische Regierung endlich zugestimmt, das Bankgeheimnis für AusländerInnen zu lockern.

Selbst wenn es zu einer gewissen Kapitalflucht käme, würde Österreich profitieren: Die Finanzbehörden könnten Steuern von ÖsterreicherInnen lukrieren, die ihr Vermögen im Ausland verstecken. Zur Illustration: Allein das Vermögen der ÖsterreicherInnen in der Schweiz wird auf 12–20 Mrd. € geschätzt. Diese Steuereinnahmen würden allen zugute kommen und Investitionen ermöglichen.

Behauptung: Die Aufhebung des Bankgeheimnisses schadet auch MindestsicherungsbezieherInnen und Pflegebedürftigen.

Faktencheck: Richtig ist, dass das Bankgeheimnis beim Angehörigenregress und beim Selbstbehalt im Pflegeheim relevant ist. Bei BezieherInnen der Mindestsicherung dürften Geldvermögen keine Rolle spielen. Für die Vermögensverwertung bei den Pflegeheimkosten werden derzeit die Kontoauszüge überprüft, bei den Sparguthaben ist die Behörde auf Selbstauskünfte angewiesen. Eine Abschaffung des Bankgeheimnisses würde eine genauere Überprüfung des Geldvermögens ermöglichen. Sparbücher und Finanzwerte könnten nicht mehr vor den Behörden versteckt werden.

Die fairste Lösung wäre es, den Angehörigenregress und die Vermögensverwertung durch eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu ersetzen. Das Erbe würde dann nicht schrittweise von den Pflegekosten abgeschmolzen, sondern nur in der Hinterlassenschaft besteuert werden. Somit müsste die vielzitierte pflegebedürftige Oma nicht mehr ihr Sparbuch verstecken und bräuchte auch nach Abänderung des Bankgeheimnisses keine Angst davor haben, dass der Pflegedienstleister auf ihr Erspartes zugreift.

Info: Das österreichische Bankgeheimnis

Darunter versteht man die Verpflichtung der Kreditinstitute, ihrer Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigten Geheimnisse, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden zugänglich werden, nicht zu offenbaren oder zu verwerten. Das Bankgeheimnis wurde 1979 in § 38 des Bankwesengesetzes verankert, 1988 wurde es mit 2/3-Mehrheit abgesichert. Sinngemäße Begründung des Gesetzgebers: Man müsse die Kapitalinhaber vor dem Fiskus schützen. Es sind jedoch vor allem unehrliche Kapitalinhaber, die durch das Bankgeheimnis geschützt werden.

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