Wie EPUs und atypisch Beschäftigte besser durch die Krise kommen
Die Covid-19-Krise trifft die österreichische Wirtschaft hart, bis Ende März haben bereits 180.000 ArbeitnehmerInnen ihren Job verloren. Viele Unternehmen greifen glücklicherweise auf die von den Sozialpartnern neu geschaffene Corona-Kurzarbeit zurück. Aber auch sogenannte „atypisch Beschäftigte“ und „neue Selbstständige“ haben mit der schlechten wirtschaftlichen Lage zu kämpfen. Neben ArbeitnehmerInnen benötigen auch diese häufig unter prekären Verhältnissen als Ein-Personen-UnternehmerInnen arbeitenden freien DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen dringend wirtschaftliche Absicherung. Wie sieht der rechtliche status quo aus?
Der vertragsrechtliche Hintergrund
WerkvertragsnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen, die als Ein-Personen-UnternehmerInnen tätig sind, sind aus vertragsrechtlicher Sicht Selbstständige. Sie sind also keine ArbeitnehmerInnen und unterscheiden sich nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Schwäche bzw. Abhängigkeit von „echten“ UnternehmerInnen. Grundsätzlich kommen die Bestimmungen des Arbeitsrechts für sie also nicht zur Anwendung. Mitunter sind sie allerdings als arbeitnehmerInnenähnliche Personen anzusehen – sofern sie von einem einzigen oder einigen wenigen AuftraggeberInnen wirtschaftlich abhängig sind. Dann gelten zumindest einzelne arbeitsrechtliche Normen, etwa das Gleichbehandlungsgesetz.
Behördliche Schließung eines Betriebes oder Anordnung von Quarantäne
Tritt in einem Betrieb ein Krankheits- oder zumindest Verdachtsfall auf, so kann der Betrieb nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes behördlich geschlossen werden. Das passiert jeweils mit Bescheid im Einzelfall. In diesen Fällen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zunächst gegenüber dem/der eigenen ArbeitgeberIn – in der Folge besteht dann ein Ersatzanspruch des/der ArbeitgeberIn gegen die Republik.
Eine derartige Bestimmung gibt es in § 32 Abs 3 Epidemiegesetz auch für Selbstständige: „Für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.“ In welcher Höhe für Selbstständige Anspruch auf Ersatz besteht, hängt also davon ab, wieviel Einkommen ein/eine selbstständig tätige Person in den vergangenen Monaten durchschnittlich erzielt hat. Ein solcher Anspruch ist binnen sechs Wochen nach Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen (§ 33 Epidemiegesetz), andernfalls erlischt er.
Wird eine selbstständig tätige Person in Quarantäne genommen, weil sie etwa mit einer erkrankten Person in Kontakt war (nach den Worten des Gesetzes wird die Person also „abgesondert“) und kann schon aus diesem Grund keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden, so ist ebenfalls nach dem Epidemiegesetz vorzugehen. In diesen Fällen steht also auch Entschädigung zu.
Betretungsverbot per COVID-19-Verordnung
Auf der Grundlage des neu geschaffenen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist eine Verordnung ergangen, die weitreichende Betretungsverbote beinhalten. Diese beziehen sich auf den öffentlichen Raum, aber auch auf die für KundInnen zugänglichen Bereiche von Betriebsstätten (mit einigen Ausnahmen, wie etwa dem Lebensmittelhandel). Die meisten Lokale und Geschäfte müssen also geschlossen bleiben, weil sie von niemandem mehr betreten werden dürfen. In diesem Zusammenhang und bei Vorliegen einer Verordnung sieht das Covid-19-Maßnahmengesetz vor, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen.
Erfolgt die Schließung per Verordnung in einem generellen Sinn, wie das nun in den meisten Fällen ist, besteht daher kein Anspruch auf Entschädigungen in der Höhe des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens (iSd § 32 Abs 4 Epidemiegesetz).
Was, wenn der/die WerkvertragsnehmerIn oder freie DienstnehmerIn selbst erkrankt?
Erkrankt ein/eine freie DienstnehmerIn und übersteigt sein/ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, besteht eine Krankenversicherung nach dem ASVG. Der/die freie DienstnehmerIn erhält also Krankengeld ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Als Bemessungsgrundlage ist das Bruttoentgelt des letzten voll gearbeiteten Monats heranzuziehen, die Höhe des Krankengeldes beträgt zunächst 50 Prozent der Bemessungsgrundlage und erhöht sich nach dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit gebührt kein Krankengeld.
Erkrankt der/die WerkvertragsnehmerIn bzw. Selbstständige (auf dessen Arbeitsleistung der Betrieb angewiesen ist und der/die weniger als 25 MitarbeiterInnen beschäftigt) und kann aus diesem Grund über längere Zeit nicht berufstätig sein, kommt § 104a GSVG zur Anwendung: Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit kann rückwirkend ab dem 4. Tag eine „Unterstützungsleistung“ in der Höhe von 31,08 Euro (für das Jahr 2020) in Anspruch genommen werden.
Gibt es Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund der Pandemie keine Aufträge mehr erteilt werden?
Als vertragsrechtlich selbstständig tätige Personen haben WerkvertragsnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen grundsätzlich das unternehmerische Risiko zu tragen. Sofern sich das Wegbrechen von Aufträgen bereits in den Umsätzen niederschlägt, empfiehlt sich ein Antrag an den Härtefallfonds (siehe unten).
Welche Möglichkeiten haben EPUs und freie DienstnehmerInnen dann?
Hat der/die freie DienstnehmerIn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, unterliegt er/sie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG. Haben freie DienstnehmerInnen über die vergangenen zwei Jahren also wenigstens 52 Wochen lang Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt, so können sie auch Arbeitslosengeld beantragen.
Freie DienstnehmerInnen (sofern sie nicht zugleich Arbeitslosengeld beziehen) und WerkvertragsnehmerInnen haben ebenso wie KleinunternehmerInnen mit bis zu zehn Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme die Möglichkeit, einen Antrag beim Härtefallfonds zu stellen. Haben Sie in der Vergangenheit mehr als 6000 Euro Nettoeinkommen jährlich erzielt, können sie auf diesem Wege in einem ersten Schritt („Soforthilfe“) eine Förderung in der Höhe von bis zu 1000 Euro durch die WKO zu erhalten. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5527,92 Euro und 6000 Euro erhalten AntragstellerInnen, ebenso wie jene, die keinen Steuerbescheid vorweisen können, nur 500 Euro Förderung. In einer zweiten Phase sollen bis zu 2000 Euro pro Monat, über maximal drei Monate hinweg ausgeschüttet werden. Die genaue Ausgestaltung der zweiten Förderphase ist bisher allerdings noch nicht bekannt.
Dringender Nachbesserungsbedarf
Angesichts der krisenbedingt enormen Umsatzeinbußen ist eine Förderung in dieser Höhe jedoch kaum mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein. Hier sollte die Bundesregierung dringend nachbessern und auch freien DienstnehmerInnen und kleinen Selbstständigen ein wirtschaftliches Überleben während und nach COVID-19 sichern.
Zu hinterfragen ist, warum die Abwicklung des Härtefallfonds über die WKO und nicht über die Finanzämter erfolgt. Letztere verfügen in der Regel über sämtliche jetzt für die Antragstellung erforderlichen Daten (insbesondere den Steuerbescheid des letzten Jahres) – sie könnten daher die Verfahren wohl effizienter und somit schneller abwickeln. Durch die von der Regierung gewählte Abwicklungsform wurden Doppelgleisigkeiten bewusst in Kauf genommen, die im Endeffekt – aufgrund der Zeitverzögerung – zu Lasten der betroffenen AntragstellerInnen gehen.
Kritikwürdig ist auch die Höhe der Unterstützungsleistung von maximal 1000 Euro in der ersten Phase. Wenn man davon ausgeht, dass die meisten AntragstellerInnen wohl ansonsten gar kein Einkommen haben (weil Mehrfachversicherung schadet, also unselbstständige Einkünfte praktisch nicht vorliegen können; und wohl die wenigsten noch ein zweites oder drittes Unternehmen führen werden…) ist das nicht gerade viel. Davon wird man wohl kaum seine Lebenshaltungskosten decken können. Kommt es hier zu keiner Nachbesserung, besteht die Gefahr, dass viele EPU durch die überhöhte Verschuldung im Zuge der Corona-Krise insolvent werden.
Zunächst war für den Härtefallfonds ein Gesamtvolumen von bloß einer Milliarde Euro vorgesehen, was deutliche Kritik nach sich zog. So gibt es in Österreich gibt ca. 300.000 EPU. Bei einer durchschnittlichen Verteilung des Fondsvolumens hätte jedeR UnternehmerIn lediglich 3333,33 Euro erhalten. Nach anhaltender Kritik hat die Bundesregierung nun bekannt gegeben, dass das Gesamtvolumen des Härtefallfonds auf zwei Milliarden Euro verdoppelt wird.Bereits kurz nach Bekanntwerden der Förderrichtlinien gab es zudem Kritik, dass diese einige Gruppen ausschließen würden, z.B. Personen, deren Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt oder Mehrfachversicherte (dies ist z.B. dann der Fall, wenn jemand ein Unternehmen hat und nebenbei im Rahmen eines freien Dienstvertrages einer Vortragstätigkeit nachgeht). Bei den Selbständigen betrifft dies eine beträchtliche Zahl an Personen – 2015 waren 15 Prozent der Versicherten mehrfachversichert. Die Bundesregierung hat nun angekündigt, auch Mehrfachversicherten Zugang zum Härtefallfonds gewähren zu wollen. Auch Personen, die ihr Unternehmen erst 2020 begründet haben, sind von der Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds ausgeschlossen.
Was wir daher fordern
Wir halten eine Einkommensersatzleistung, die sich am durchschnittlichen Einkommen des letzten Jahres orientiert, für vernünftig. Bemessungsgrundlage dafür könnte das steuerpflichtige Einkommen des letzten (verfügbaren) Jahres sein, wobei sich die monatliche Ersatzleistung aus einer Teilung durch 12 ergibt. Hierbei müsste es Mindest- und Maximalhöhen geben, damit auf der einen Seite EPU mit sehr geringem Einkommen adäquate Leistungen erhalten, und auf der anderen Seite Unternehmen mit sehr guten (vergangenen) Erträgen nicht überproportional viel Kompensation erhalten. Zudem sollte die Ersatzleistung nicht auf 3 Monate beschränkt sein, da die Folgen der Corona-Krise für die betroffenen EPU noch deutlich länger spürbar sein werden.