Freistellung von Risikogruppen

Foto: Peri Stojnic, Unsplash

Risikogruppen sollen künftig besser geschützt werden und einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit haben – außer sie arbeiten in systemrelevanten Bereichen.

ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge mit gravierenden Vorerkrankungen, die von ihrem Hausarzt ein entsprechendes Attest ausgestellt bekommen haben, dürfen nur noch dann zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wenn diese im Homeoffice erbracht oder die Arbeitsstätte so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Es gibt allerdings eine Ausnahme für den Bereich der versorgungskritischen Infrastruktur. Dazu zählt Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen, Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, sowie die staatliche Hoheitsverwaltung.

Die GPA-djp hat dazu ein Kündigungsverbot gefordert und die Ausnahme für Personal im kritischen Bereich abgelehnt. Personen, die gefährdet sind, müssen geschützt werden, unabhängig davon, wo sie arbeiten.

Hochrisikogruppen weiter gefährdet

„Es ist unfassbar, dass die Regierung Hochrisikogruppen im systemrelevanten Bereich vom Schutz durch Freistellung ausnimmt“, kommentiert Barbara Teiber, Bundesvorsitzende der Gewerkschaft GPA-djp die Regelung für die Freistellung von Hochrisikogruppen.

„Es darf keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zweiter Klasse geben, deren Gesundheit und Leben weniger wert ist.“

Barbara Teiber

„In systemrelevanten Bereichen wie dem Handel, der Pflege oder der Kinderbetreuung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sehr nahen und sehr vielen sozialen Kontakten täglich ausgeliefert. Dass Hochrisikogruppen ausgerechnet hier nicht freigestellt werden sollen, ist ein Skandal. Es darf keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zweiter Klasse geben, deren Gesundheit und Leben weniger wert ist“, so Teiber.

Die Gewerkschafterin erklärt: „Auch bei Personen, die mit jemandem aus der Hochrisikogruppe zusammenleben, steigt die Verunsicherung stark. Uns werden immer wieder Infektionen im Gesundheitsbereich und auch im Handel gemeldet. Es braucht hier auch Lösungen und Informationen für Angehörige.“

Kündigungsschutz

Kündigungen, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen werden, können bei Gericht angefochten werden.

Während der Freistellung erhalten betroffene ArbeitnehmerInnen ihr normales Gehalt, dem Arbeitgeber werden die Kosten durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ersetzt.

Die Freistellung gilt vorläufig bis Ende April, kann aber bis längstens Ende Dezember verlängert werden, wenn die Krisensituation andauert.

Die Definition der Risikogruppen erfolgt durch eine Expertengruppe. Die Feststellung, ob jemand zur Risikogruppe gehören kann, erfolgt durch den Krankenversicherungsträger auf Basis der Medikation. Der behandelnde Arzt hat die Risikosituation dann zu beurteilen und ein Attest über dessen Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID19-Risiko-Attest).

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