Stufenplan der Regierung lässt viele Fragen offen

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Der „Stufenplan“ der Regierung zum schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft sorgt derzeit für einige Ungewissheit und eine Reihe von Fragen.

Ab 14.4.2020 sollen Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit einer Verkaufsfläche bzw.  Kundenbereich unter 400 m² aufsperren dürfen. Noch nicht ganz klar ist, welche  Auflagen dafür gelten. Masken sind wohl Pflicht, ob auch eine blockweise Bedienung der Kunden vorgesehen ist, ist unklar.

Auch die Frage, wer aufsperren darf und wer nicht, was in Einkaufszentren, Gewerbeparks oder Einkaufsstraßen gilt, muss noch näher definiert werden. Solange es noch keine Verordnung gibt, sei der Interpretationsspielraum zu hoch, sagte KV-Verhandlerin Anita Palkovich im Gespräch mit der APA. „Mittlerweile erreichen uns auch erste Anrufe von Handelsbeschäftigten, die berichteten dass Händler  ihre Waren in den vorderen Bereich des Geschäfts verlagern und die restliche Fläche zum Beispiel mit Absperrband unzugänglich machen“, berichtet Palkovich.

   Aber nicht nur die befürchtete Trickserei aufgrund der noch unklaren Lage selbst ist ein Problem. Viele Beschäftigte wissen nicht, ob sie arbeiten müssen. Das Problem zieht sich außerdem noch weiter, da in vielen Fällen auch die Kinderbetreuung geregelt werden muss. Wir fordern daher eine baldige Veröffentlichung einer detaillierten Verordnung.

Für viele Beschäftigte ist noch völlig unklar, ob sie ab 14.4. wieder arbeiten müssen oder nicht. Die wichtigsten Fragen, die uns derzeit immer wieder gestellt werden haben wir hier für euch zusammengefasst:

Was ist, wenn ich Kinder betreuen muss? Schließlich ist der 14.4. schulfrei.  

Wenn keine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird man zumindest an diesem einen Tag nicht arbeiten müssen. Hier gilt die Dienstverhinderung aus wichtigem Grund. Danach wird vermutlich die in Kindergärten und Schulen angebotene Betreuung verstärkt genutzt werden.

Was ist, wenn man gerade Urlaub konsumiert? 

Dieser Urlaub kann, muss aber im Regelfall nicht abgebrochen werden. Der Arbeitgeber darf Urlaube nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen abbrechen. Es bedarf eines betrieblichen Notstandes. Ob ein solcher vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie kurzfristig kann mich mein Arbeitgeber zur Arbeit beordern? 

Diese Frage wird in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein. Was ist/war anlässlich der Schließung des Betriebs vereinbart? Was steht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag?

Sind Arbeitnehmer/innen etwa wegen eines Betretungsverbots des Betriebs von der Arbeitsleistung freigestellt (und konsumieren keinen Urlaub), werden sie der Aufforderung, die Arbeit wieder anzutreten, zeitnah folgen müssen. Sie sind ja „arbeitsbereit“.

Überall dort, wo regelmäßig Dienstpläne erstellt werden gilt: Die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen, berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten sind zu beachten. Diese 14 Tage können, wenn am 14.4. geöffnet werden soll, nicht eingehalten werden. 

Arbeitgeber werden sich wohl darauf berufen, dass die 14 Tage-Frist in unvorhersehbaren Fällen nicht eingehalten werden muss, wenn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verhindert werden soll und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Sie könnten ins Treffen führen, ohne Arbeitnehmer/innen nicht aufsperren und daher auch keinen Umsatz machen zu können. Auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

Jedenfalls müssen aber stets die berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschäftigten beachtet werden.

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