4-Tage-Woche im Handel für Beschäftigte durchgesetzt

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Seit 2019 ist der Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche im Handelskollektivvertrag verankert. Mit Hilfe der Gewerkschaft GPA hat eine Handelsangestellte nun durchgesetzt, dass sie ihre Arbeitszeit auf vier statt auf 5 Tage verteilen kann.

Seit 2019 können Beschäftigte im Handel einen Antrag auf eine Vier-Tage-Woche stellen und einfordern, dass ihre Normalarbeitszeit auf 4 Tage aufgeteilt wird. Das ist im Handelskollektivvertrag geregelt. ArbeitgeberInnen können dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ablehnen (nämlich dann, wenn der Betrieb dann nicht mehr funktionieren würde – das müssen also schon sehr schwerwiegende Gründe sein!). Eine Beschäftigte eines Handelsbetriebes, Frau S. nutzte diese Möglichkeit und beantragte die Vier-Tage-Woche bei ihrer Chefin. Diese ließ den Antrag zunächst liegen und reagierte nicht darauf. Erst auf telefonische Nachfrage meinte die Vorgesetzte, jetzt sei Urlaubszeit, da könne man sowieso nicht darüber entscheiden. Der Antrag blieb also weiter liegen.

Ein Monat später, als Frau S. schließlich selbst auf Urlaub war, kam schließlich die Ablehnung durch die Personalabteilung – ohne Begründung. Frau S. wollte sich damit nicht abfinden und wandte sich an die GPA-Rechtsberatung: „Ich verstehe, nicht, warum mein Arbeitgeber ein Problem damit hat, wenn ich nur an 4 Tagen in der Woche in die Firma komme. Es gibt schon mehrere Kolleginnen, die Teilzeit arbeiten und auch nur an 4 Tagen kommen. Das kann man ohne Probleme so organisieren, dass alles reibungslos läuft und immer jemand da ist.“

Frau S. erfuhr, dass die Ablehnung nicht nur zu spät erfolgt war – der Arbeitgeber hat dafür maximal 2 Wochen Zeit – sondern dass es für eine Ablehnung auch eine ausreichende Begründung braucht. Die Rechtsberaterin der GPA erklärte Frau S., dass eine Ablehnung nur zulässig sei, wenn durch die 4-Tage-Woche die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet sei oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mehr gewährleistet wäre. Beides ist im Betrieb von Frau S. nicht der Fall.

Die Rechtsberaterin formulierte daraufhin ein Schreiben an die Personalabteilung, in dem sie die Rechtslage darstellte und noch einmal auf den Anspruch auf die Vier-Tage-Woche hinwies. Die Arbeitgeberin lenkte daraufhin ein. Frau S. kann in Zukunft ihre Arbeit an vier statt an fünf Tagen in der Wochen machen.

Du arbeitest im Handel und möchtest den Anspruch auf die 4-Tage-Woche nutzen? So geht’s:

  1. Stelle eine schriftlichen Antrag bei deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin.
  2. Innerhalb von 2 Wochen musst du eine Antwort bekommen.
  3. Dein Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn durch die Änderung der Lage deiner Arbeitszeit die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mehr gewährleistet wäre.
  4. Wird der Antrag fristgerecht abgelehnt, sind Vermittlungsgespräche mit dem Betriebsrat zu führen.
  5. Du hast noch eine Frage oder brauchst unsere Unterstützung? Dann wende dich an unsere Rechtsberatung in deinem Bundesland. Hier findest du alle Kontakte.

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