Mein Kind ist krank

Die Grippezeit steht bevor. Wir verraten dir, was du tun musst, damit du von der Arbeit zuhause bleiben kannst, wenn dein Kind plötzlich krank ist.

Inge S. meldet sich sehr aufgeregt in der telefonischen Rechtsberatung der GPA. „Ich muss in einer halben Stunde bei der Arbeit sein“, erklärt sie, „aber ich kann mein Kind nicht in den Kindergarten bringen, es ist krank. Schnupfen, Husten, ein bisschen Fieber. Was soll ich bloß tun?“ Der kleine Emil ist, wie sich herausstellt, drei Jahre alt. „Bitte, machen Sie sich keine Sorgen“, sagt der GPA-Rechtsberater, „wir werden eine Lösung finden.“ Er erkundigt sich zunächst, ob Inge S. im laufenden Arbeitsjahr schon einmal Pflegefreistellung in Anspruch genommen hat. „Ja“, bestätigt sie, „eine ganze Woche. Ich musste meinen Mann pflegen.“ „Da Emil erst drei Jahre alt ist“, erläutert der Rechtsberater, „steht Ihnen noch eine Woche Pflegefreistellung zu, allerdings nur dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.“ Er möchte wissen, ob es jemanden in der Familie gibt, der Emil versorgen könnte. „Mein Mann ist auf Dienstreise“, erwidert Inge S. zögernd, „aber seine Mutter lebt in der Stadt. Sie besucht uns gelegentlich. Ich denke, Sie würde kommen und sich um Emil kümmern, aber er ist klein, es geht ihm nicht gut. Er möchte seine Mama um sich haben. Zu meiner Schwiegermutter hat er nur unregelmäßigen Kontakt.“ „Dann ist die Schwiegermutter bei einem so kleinen Kind keine geeignete Pflegeperson“, befindet der GPA-Rechtsberater. „Es ist also erforderlich, dass Sie bei Ihrem Kind bleiben.“

Vorgesetzten sofort informieren

„Und was sage ich meinem Chef?“, fragt Inge S. „Alles, was Sie tun müssen, ist, ihn umgehend darüber zu informieren, dass Ihr Sohn erkrankt ist und dass Sie, weil Sie ihn pflegen müssen, nicht zur Arbeit kommen können“, erklärt der Rechtsberater. „In Ihrem Fall liegt zweifellos ein Dienstverhinderungsgrund vor.“ Inge S. erfährt, dass der Dienstverhinderungsgrund jedenfalls bis zu einer Woche besteht. Sollte Emil länger krank sein, unter Umständen auch ein paar Tage länger. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ihr Mann, wenn er von seiner Dienstreise zurückkehrt, die Pflege übernimmt und sie wieder arbeiten gehen kann. „Wichtig“, empfiehlt der Rechtsberater noch einmal, „ist jetzt nur, dass Sie Ihren Chef informieren.“

Patchworkfamilien

Ein ähnliches Problem hat auch Barbara R. „Die achtjährige Tochter meines Mannes aus erster Ehe ist krank“, berichtet sie am Telefon. „Ihre Mutter muss zu einem wichtigen Geschäftstermin, also hat sie meinen Mann gebeten, das Kind zu betreuen. Mein Mann wiederum meint, ich sollte das übernehmen, weil er sich in der Arbeit nur schwer freimachen kann. Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?“ Die GPA-Rechtsberaterin erkundigt sich, ob die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit Barbara R. und ihrem Mann lebt, was die Frau verneint. „Jana lebt bei ihrer Mutter, besucht uns aber jedes zweite Wochenende.“
„Dann haben Sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung, Ihr Mann jedoch sehr wohl“, erfährt sie. „Da Jana sein leibliches Kind ist, ist es nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Er kann sie pflegen.“

Begleitung im Spital

Svetlana V. steht vor dem Problem, dass ihr sechsjähriger Sohn Milo stationär im Spital aufgenommen werden muss und sie ihn gerne begleiten möchte. „Aber mein Chef sagt, dass ich keinen Anspruch auf Pflegefreistellung habe, weil Milo im Spital gut versorgt ist“, berichtet sie.
Was sie erfährt, beruhigt sie ganz ungemein. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Wird ein Kind, das noch keine zehn Jahre alt ist, stationär im Spital aufgenommen, steht Pflegefreistellung in Form von Begleitungsfreistellung zu. Sofern das jährliche Kontingent an Pflegefreistellung noch nicht verbraucht ist, kann auch im Fall von Svetlana V. Pflegefreistellung geltend gemacht werden. Anderenfalls läge ein Dienstverhinderungsgrund vor.
„Ich habe in diesem Arbeitsjahr noch keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen“, sagt Svetlana V. erleichtert. „Dann informieren Sie Ihren Chef bitte umgehend darüber, dass Sie Begleitungsfreistellung nehmen.“ Der kleine Milo muss nicht allein im Spital bleiben. Seine Mama kann ihn begleiten.

Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung:

ArbeitnehmerInnen behalten ihren Anspruch auf Entgelt, wenn sie

  • durch andere, wichtige, ihre Person betreffende Gründe,
  • ohne ihr Verschulden und
  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit

an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Daraus folgt, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die der/die ArbeitnehmerIn persönlich wahrnehmen muss und dass sich diese Verpflichtung nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lässt.
Der Anspruch besteht pro Anlassfall.

Krankenpflegefreistellung:

Zur notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen. Handelt es sich bei dem/der nahen Angehörigen um das eigene Kind, ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich.

Der Anspruch besteht im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit einmal pro Jahr. Er kann wöchentlich, tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

ACHTUNG: Es gibt eine zweite Krankenpflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig erkrankt. Vorrangig sollte ein Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden.

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Im Arbeitsrechts-ABC der Gewerkschaft GPA findest du Antworten auf viele Fragen. Du kannst dich aber auch direkt an die Rechtsberatung wenden. Hier findest du alle Kontakte.

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